ISPM 15
Internationaler Standard für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen für Holzverpackungen im internatio-
nalen Warenverkehr.
Rechtsverbindlich wird der ISPM 15 in Deutschland über die Pflanzenbeschau-
verordnung. Der Standard gilt nur für Vollholz (Nadel- oder Laubholz) mit mind. 6 mm Dicke, das für
Verpackungen oder Stauholz verwendet wird. Er gilt nicht für Holzwerkstoffe. ISPM 15 fordert die
Behandlung des Vollholzes mit anerkannten Maßnahmen:
Zum einen Hitzebehandlung (HT): hier müssen über einen Zeitraum von 30 Minuten 56°C im Kern
des Holzes erreicht werden. Zum anderen kann technische Trocknung vorgenommen werden.
Sofern die Werte der Hitzebehandlung erreicht werden kann. Hier liegt der Vorteil darin, dass
Schimmelbefall vermieden wird. Begasung mit Methylbromid (MB) lässt der ISPM 15 zu, allerdings
ist die Verwendung von Methylbromid seit 2010 in der EU nicht mehr zulässig. Der Einsatz von
derart behandelten Holzverpackungen ist weiterhin zulässig, auch wenn sie aus Drittländern
stammen. Weitere Behandlungsmaßnahmen sind nicht zugelassen. Verpackungen müssen aus
entrindetem Holz hergestellt sein. Es gibt genaue Bestimmungen für die max. erlaubte Rindenan-
haftungen.

Die Kennzeichnung der Verpackung gemäß ISPN 15 muss gut lesbar, dauerhaft und sichtbar, vorzugsweise auf zwei gegenüberliegenden Seiten angebracht sein. Dieses Kennzeichen dürfen nur Betriebe verwenden, die beim zuständigen Pflanzenschutzdienst registriert sind. Es gibt die Registriernummern nach Prüfung des
Betriebes auf Einhaltung der Anforderungen gemäß ISPM 15. Dies geschiet mind. einmal pro Jahr.

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